(1) Der staatliche Schutz der jüdischen Feiertage wird gewährleistet.
(2) Feiertage der Jüdischen Gemeinde im Sinne des Feiertagsgesetzes sind:
Rosch Haschana (Neujahrsfest)
zwei Tage – am 1. und 2. Tischri, beginnend am Vortage um 16.00 Uhr,
Jom Kippur (Versöhnungstag)
ein Tag – am 10. Tischri, beginnend am Vortage um 16.00 Uhr,
Sukkot (Laubhüttenfest)
zwei Tage – am 15. und 16. Tischri, beginnend am Vortage um 17.00 Uhr,
Schemini Azereth (Schlussfest)
ein Tag – am 22. Tischri, beginnend am Vortage um 17.00 Uhr,
Simchat Thora (Fest der Gesetzesfreude)
ein Tag – am 23. Tischri, beginnend am Vortage um 17.00 Uhr,
Pessach (Fest zum Auszug aus Ägypten)
zwei Tage – am 15. und 16. Nisan, beginnend am Vortage um 17.00 Uhr,
zwei Tage – am 21. und 22. Nisan, beginnend am Vortage um 17.00 Uhr,
Schawuoth (Wochenfest)
zwei Tage – am 6. und 7. Siwan, beginnend am Vortage um 17.00 Uhr.
(3) Die Daten der Feiertage nach Absatz 1 bestimmen sich nach dem jüdischen Mondkalender unter Beachtung der allgemein geltenden Kalenderregeln.
Schlussprotokoll
(4) An jüdischen Feiertagen ist den in Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnissen stehenden Angehörigen der Landesgemeinde Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes zu geben, sofern unaufschiebbare oder im allgemeinen Interesse vordringliche Aufgaben nicht zu erledigen sind oder zwingende betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen. Über einen etwaigen Lohnausfall für die versäumte Arbeitszeit hinausgehende Nachteile dürfen den Arbeitnehmern nicht erwachsen.
(5) Das Land trifft im Rahmen des geltenden Rechts Regelungen, die es den in Schulverhältnissen stehenden Angehörigen der Landesgemeinde ermöglichen, an den jüdischen Feiertagen ihre religiösen Pflichten zu erfüllen.