(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, eine in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung und Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages einvernehmlich zu klären.
(2) Haben sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen Regelung nicht zumutbar erscheint, so werden die Vertragsparteien in Verhandlungen über eine Anpassung des Vertrages eintreten.