Art 1 VT-ID244346 (Brandenburg) — Glaubensfreiheit und Rechtsstellung

Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und der Jüdischen Gemeinde – Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Land gewährt der Freiheit, den jüdischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.

(2) Die Landesgemeinde ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.