# Art 2 VT-ID243453 (Brandenburg) — Aufgaben

Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Akademie dient der Ausbildung und Fortbildung für Berufe im öffentlichen Gesundheitswesen. Sie betreibt außerdem angewandte Forschung im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens.

(2) Die Akademie führt insbesondere Lehrgänge durch

zur Vorbereitung auf die Prüfung als Arzt im öffentlichen Gesundheitswesen (Amtsarzt),

für Zahnärzte im öffentlichen Gesundheitswesen,

für Apotheker im öffentlichen Gesundheitswesen,

für Gesundheitspflegerinnen,

für Gesundheitsaufseher,

für Gesundheitsinspektoren,

für Verwaltungspersonal im öffentlichen Gesundheitswesen,

für Gesundheitserzieher,

für besondere Aufgaben im öffentlichen Gesundheitswesen und für dem öffentlichen Gesundheitswesen nahestehende Berufe,

zur Vermittlung besonderer Kenntnisse für eine Tätigkeit im internationalen Gesundheitswesen.

(3) Die Akademie gibt eine Schriftenreihe besonders für ihre wissenschaftlichen Veröffentlichungen heraus.

---

Zitiervorschlag: Art 2 VT-ID243453 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID243453/2
