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Art 9 VT-ID242589 (Brandenburg) — Besondere Kirchengebäude

Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und den evangelischen Landeskirchen in Brandenburg (Evangelischer Kirchenvertrag Brandenburg)

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß aufgrund von Artikel IV der Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht und gemeinsame Angelegenheiten der Gemeinden und Kirchengemeinden vom 9. Februar 1946 das Eigentum an staatlichen Gebäuden und Grundstücken, Gebäuden und Grundstücken des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der ehemaligen Kirchenpatrone auf die nutznießenden kirchlichen Stellen übergegangen ist und etwa bestehende Baulasten der früheren Eigentümer im Zusammenhang mit dem Eigentumsübergang erloschen sind.

(2) Grundstücke und Gebäude des Landes, die kirchlichen oder diakonischen Zwecken gewidmet sind oder am 31. Januar 1933 gewidmet waren und die nicht Absatz 1 unterliegen, wird das Land, sofern die Kirchen es beantragen, in das Eigentum der Kirchen übertragen und Regelungen zur Baulast mit den Kirchen vereinbaren.

(3) Soweit sich Grundstücke und Gebäude im Sinne von Absatz 2 im Eigentum kommunaler Gebietskörperschaften oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts befinden, wird sich das Land für die Aufnahme entsprechender Verhandlungen einsetzen.