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Art 7 VT-ID242589 (Brandenburg) — Körperschaftsrechte

Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und den evangelischen Landeskirchen in Brandenburg (Evangelischer Kirchenvertrag Brandenburg)

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kirchen, ihre Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts; ihr Dienst ist öffentlicher Dienst eigener Art.

(2) Die Kirchen werden Beschlüsse über die Errichtung und Veränderung von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts der Landesregierung sowie den räumlich beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften anzeigen.

(3) Die Errichtung, Umwandlung und Auflösung öffentlich-rechtlicher kirchlicher Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit bedürfen der Genehmigung durch die Landesregierung. Die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich privater Stiftungen bleiben unberührt.

(4) Die Aufsicht über die in ihrem Bereich bestehenden Stiftungen und Anstalten, die kirchlichen oder diakonischen Zwecken dienen, sowie über die privatrechtlichen kirchlichen Stiftungen im Sinne des Stiftungsgesetzes für das Land Brandenburg vom 27. Juni 1995 (GVBl. I S. 198) obliegt den Kirchen.

(5) Die Vorschriften der Kirchen über die vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden auf Antrag der Kirchen im Amtsblatt des Landes Brandenburg veröffentlicht.