(1) Den Kirchen, ihren Körperschaften, Einrichtungen und Werken gleich welcher Rechtsform werden ihr Eigentum und andere Vermögensrechte im Umfange des Artikels 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 138 Abs. 2 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sowie Artikel 37 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg gewährleistet.
(2) Die Landesbehörden werden bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften im Rahmen des gesetzlichen Ermessens auf die kirchlichen Belange Rücksicht nehmen. Beabsichtigen die kirchlichen Körperschaften oder andere kirchliche Einrichtungen in Fällen der Enteignung oder der Veräußerung kirchlicher Grundstücke gleichwertige Ersatzgrundstücke zu erwerben, werden die Landesbehörden ihnen im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen Unterstützung gewähren.
(3) Soweit die Kirchen von früheren vermögensrechtlichen Eingriffen betroffen sind, richten sich ihre Ansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen.