(1) Das Land wird darauf hinwirken, daß die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Kirchen angemessene Sendezeiten für Zwecke der Verkündigung und der Seelsorge sowie für sonstige religiöse Sendungen auch zu Fragen der öffentlichen Verantwortung der Kirche zur Verfügung stellen. Es wird darauf bedacht bleiben, daß in den Programmen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung zu achten sind. Im Aufsichtsgremium sollen die Kirchen angemessen vertreten sein.
(2) Das Recht der Kirchen, privaten Rundfunk nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften zu veranstalten oder sich an Rundfunkveranstaltern des privaten Rechts zu beteiligen, bleibt unberührt.