(1) Die Kirchen haben das Recht, im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen Friedhöfe als öffentliche Bestattungsplätze zu unterhalten, neue Friedhöfe anzulegen und bestehende zu erweitern. Sie genießen den gleichen staatlichen Schutz wie die kommunalen Friedhöfe.
(2) Die Kirchen regeln die Benutzung ihrer Friedhöfe und die Gebühren unter Beachtung der landesrechtlichen Bestimmungen in eigener Verantwortung. Bei der Festsetzung der Gebühren sind sie an die für die Gemeinden geltenden abgaberechtlichen Grundsätze gebunden.
(3) Auf kirchlichen Friedhöfen ist die Bestattung aller in der Gemeinde Verstorbenen zu ermöglichen, wenn dort kein Gemeindefriedhof vorhanden ist. Dabei sind die kirchlichen Vorschriften zu beachten.
(4) Die Friedhofsgebühren werden auf Antrag des Trägers eines kirchlichen Friedhofs im Verwaltungsvollstreckungsverfahren durch die zuständige kommunale Vollstreckungsbehörde beigetrieben. Der kirchliche Träger beläßt der kommunalen Vollstreckungsbehörde von jeder beigetriebenen Forderung einen Kostenbeitrag in Höhe von 7,5 vom Hundert. Uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) werden der Vollstreckungsbehörde vom kirchlichen Träger erstattet.
(5) Die Kirchen haben das Recht, auf öffentlichen Friedhöfen Gottesdienste und Andachten zu halten.