(1) Die kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen und Werke sind berechtigt, Spenden und andere freiwillige Leistungen für kirchliche Zwecke zu erbitten.
(2) Die Kirchen und ihre diakonischen Werke können mit staatlicher Genehmigung Haus- und Straßensammlungen durchführen. In der Regel wird zweimal jährlich eine Genehmigung erteilt.