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Art 16 VT-ID242589 (Brandenburg) — Sammlungswesen

Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und den evangelischen Landeskirchen in Brandenburg (Evangelischer Kirchenvertrag Brandenburg)

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen und Werke sind berechtigt, Spenden und andere freiwillige Leistungen für kirchliche Zwecke zu erbitten.

(2) Die Kirchen und ihre diakonischen Werke können mit staatlicher Genehmigung Haus- und Straßensammlungen durchführen. In der Regel wird zweimal jährlich eine Genehmigung erteilt.