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# Art 13 VT-ID242589 (Brandenburg) — Leistungen des Landes

Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und den evangelischen Landeskirchen in Brandenburg (Evangelischer Kirchenvertrag Brandenburg)  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Land zahlt den Kirchen anstelle früher geleisteter Zahlungen für Zwecke des Kirchenregiments, der Pfarrbesoldung und -versorgung sowie anstelle anderer, früher auf besonderen Rechtstiteln beruhender Zahlungen einen Gesamtzuschuß als Leistungen des Landes an die Kirchen nach Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 138 Abs. 1 Satz 1 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sowie Artikel 37 Abs. 2 der Verfassung des Landes Brandenburg. Die Gesamtleistung beträgt jährlich 17 Millionen Deutsche Mark und wird zum 31. März eines jeden Jahres gezahlt, erstmals für das Jahr 1997. ändert sich in der Folgezeit die Besoldung der Beamten im Staatsdienst, so ändert sich die in Satz 2 festgesetzte Summe in entsprechender Höhe. Zugrunde gelegt wird das Eingangsamt für den höheren nichttechnischen allgemeinen Verwaltungsdienst, Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung, siebente Dienstaltersstufe, verheiratet, 2 Kinder. Unbeschadet der Regelung nach Satz 3 und 4 werden die Vertragsparteien nach fünf Jahren eine Erhöhung des Betrages nach Satz 2 prüfen.

(2) Zur Sicherung des Bestandes des Domstiftes Brandenburg - insbesondere für die Erhaltung der Gebäude und der Gegenstände, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben - zahlt das Land einen Betrag von jährlich 2 Millionen Deutsche Mark. Der Betrag wird jeweils auf Anforderung der Kirche gezahlt, erstmals für das Jahr 1997. Nach fünf Jahren werden die Vertragsparteien diesen Bedarf überprüfen.

(3) Das Land unterstützt die Unterhaltung der Bausubstanz kirchlicher Gebäude, insbesondere des Klosters Lehnin und der Stifte Lindow, Marienfließ und Zehdenick, durch Bereitstellung eines Betrages von jährlich 3 Millionen Deutsche Mark. Die Vergabe der Mittel erfolgt durch das für die Angelegenheiten der Kirchen zuständige Ministerium. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: Art 13 VT-ID242589 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242589/13

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