(1) In Heimen, Krankenhäusern, Justizvollzugsanstalten und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen des Landes sowie bei der Polizei sind Gottesdienste, Seelsorge und andere religiöse Handlungen der Kirchen nach Maßgabe der bestehenden Bedürfnisse zu ermöglichen. Dafür werden ihnen geeignete Räume unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
(2) Bei Einrichtungen anderer öffentlicher Träger wird das Land darauf hinwirken, daß in diesen seelsorgerliche Besuche und kirchliche Handlungen entsprechend Absatz 1 möglich sind.
(3) Näheres wird durch gesonderte Vereinbarung geregelt. Bereits geschlossene Vereinbarungen über die Seelsorge in besonderen Einrichtungen bleiben unberührt.