(1) Ein vom Bischof gemäß dem kirchlichen Recht errichtetes Diözesanseminar (Hochschule im Sinne des Kirchenrechts und Priesterseminar) zur wissenschaftlichen Vorbildung der Geistlichen kann die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten.
(2) Diese Anerkennung richtet sich nach dem Recht des Landes, in dem die Ausbildungsstätte ihren Sitz hat.