(1) Das Kathedralkapitel besteht aus dem Dompropst und fünf residierenden Domkapitularen.
(2) Der Diözesanbischof ernennt den Dompropst abwechselnd nach Anhörung und auf Ansuchen des Kathedralkapitels. Die Besetzung der Kanonikate erfolgt entsprechend Artikel 8 Abs. 2 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929.
(Schlußprotokoll)