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Art 8 VT-ID242586 (Brandenburg) — Seelsorge in besonderen Einrichtungen

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In Krankenhäusern, Justizvollzugsanstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen des Landes sowie bei der Polizei sind seelsorgerliche Besuche und kirchliche Handlungen nach Maßgabe der bestehenden Bedürfnisse zu ermöglichen. Der Träger stellt geeignete Räume unentgeltlich zur Verfügung.

(2) Bei Einrichtungen anderer öffentlicher Träger wird das Land darauf hinwirken, dass in diesen seelsorgerliche Besuche und kirchliche Handlungen entsprechend Absatz 1 möglich sind.

(3) Näheres wird durch gesonderte Vereinbarung geregelt. Bereits geschlossene Vereinbarungen über die Sonderseelsorge bleiben unberührt.

(Schlussprotokoll)