(1) Das Land gewährt der Katholischen Kirche das Recht, Schülerinnen und Schüler in allen Schulformen und Schulstufen in den Räumen der öffentlich getragenen Schulen regelmäßig katholischen Religionsunterricht zu erteilen, der mit ihren Grundsätzen in Übereinstimmung steht. Der Religionsunterricht soll in die regelmäßige Unterrichtszeit integriert werden.
(2) Die Erteilung des katholischen Religionsunterrichts setzt eine kirchliche Bevollmächtigung ( missio canonica ) durch den zuständigen (Erz-)bischof voraus. Die Bevollmächtigung kann befristet erteilt werden. Der (Erz-)bischof kann die kirchliche Bevollmächtigung entziehen. Die Bevollmächtigung wird nur Personen mit einer hinreichenden Ausbildung erteilt.
(3) Es ist Sache der Katholischen Kirche, Rahmenlehrpläne zu erlassen, Lehrmittel auszuwählen und Lernmittel zuzulassen, die denen des staatlichen Unterrichts gleichwertig sind.
(Schlussprotokoll)