(1) Die (Erz-)Bistümer, die Kirchengemeinden und die Gesamtverbände sind berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen aufgrund von Steuerordnungen Kirchensteuer, einschließlich Kirchgeld, zu erheben. Die Kirchensteuerordnung und ihre Änderungen und Ergänzungen sowie die Kirchensteuerbeschlüsse bedürfen der staatlichen Anerkennung.
(Schlussprotokoll)
(2) Die (Erz-)Bistümer werden sich bei der Gestaltung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) und zur Vermögenssteuer über einen einheitlichen Zuschlag und bei der Erhebung eines Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe über eine einheitliche Bemessung verständigen.
(3) Die Kirchensteuerbeschlüsse gelten als anerkannt, wenn sie den Bedingungen entsprechen, die mit den (Erz-)Bistümern vereinbart werden. Soweit die Kirchensteuer als einheitlicher Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) und zur Vermögenssteuer oder als Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben wird, werden die (Erz-) Bistümer ihre Kirchensteuerbeschlüsse dem Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg anzeigen.
(Schlussprotokoll)