# Art 16 VT-ID242586 (Brandenburg) — Katholische Kirchengemeinde Neuzelle

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Land zahlt der Katholischen Kirche für Zwecke der Katholischen Kirchengemeinde Neuzelle einen Betrag von jährlich 50.000 EUR.

(2) Die Pflicht des Landes zur baulichen Unterhaltung der ehemaligen Stiftskirche in Neuzelle und das Recht der Katholischen Kirchengemeinde Neuzelle, diese uneingeschränkt als Pfarrkirche gemäß dem Kanonischen Recht zinsfrei zu nutzen, werden gewährleistet. Hierdurch wird eine Nutzung der Stiftskirche durch die Stiftung Stift Neuzelle nicht ausgeschlossen, soweit der sakrale Charakter des Hauses gewahrt bleibt. Die Kirchenbaulastverpflichtung wird durch die Stiftung Stift Neuzelle, im Falle von deren Auflösung durch ihren Rechtsnachfolger wahrgenommen.

(Schlussprotokoll)

(3) Weitere Ansprüche der Katholischen Kirchengemeinde Neuzelle gegen das Land, gegen die Stiftung Stift Neuzelle oder deren Rechtsnachfolger bestehen nicht.

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Zitiervorschlag: Art 16 VT-ID242586 (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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