(1) Das Land gewährt der Freiheit, den katholischen Glauben zu bekennen und auszuüben, gesetzlichen Schutz.
(2) Die Katholische Kirche ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.
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(1) Das Land gewährt der Freiheit, den katholischen Glauben zu bekennen und auszuüben, gesetzlichen Schutz.
(2) Die Katholische Kirche ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.