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# Art 9 VT-ID237704 (Brandenburg) — Finanzausstattung

Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die auf Grundlage von EU- oder Bundesrecht wahrzunehmenden Aufgaben nach Artikel 3 Abs. 1 und 2 schließt die Anstalt mit der für Statistik zuständigen obersten Landesbehörde in Brandenburg im Einvernehmen mit der für Statistik zuständigen Senatsverwaltung in Berlin jährlich eine Vereinbarung. An den Kosten beteiligen sich Berlin und Brandenburg in Höhe von jeweils 50 vom Hundert. Die Vertragsparteien können dieses Kostenverhältnis ohne Änderung dieses Staatsvertrages durch Vereinbarung erstmals zwei Jahre nach seinem In-Kraft-Treten ändern. Für die Aufgaben nach Artikel 3 Abs. 1 und 2, die auf Grundlage des Landesrechts einer Vertragspartei wahrzunehmen sind, schließen die Anstalt und die nach Landesrecht der betreffenden Vertragspartei zu bestimmende Stelle diesbezügliche Vereinbarungen; für diese Aufgaben trägt die betreffende Vertragspartei die Kosten.

(2) Die Kosten der Aufgaben aus Artikel 3 Abs. 3 trägt die jeweilige Gebietskörperschaft auf Basis einer Vereinbarung.

(3) Die Kosten für die Wahrnehmung von Aufgaben nach Artikel 3 Abs. 4 und 5 deckt die Anstalt über die Erhebung von Leistungsentgelten.

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Zitiervorschlag: Art 9 VT-ID237704 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237704/9

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