# Art 3 VT-ID237704 (Brandenburg) — Aufgaben der Anstalt

Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anstalt erfüllt alle ihr oder dem Statistischen Landesamt Berlin und dem Statistikbereich des Landesbetriebes für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg nach Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder nach Vereinbarung obliegenden Aufgaben. Hierzu gehört auch die Aufbereitung der amtlichen Statistik in der für die administrative Gliederung der Länder erforderlichen kleinräumigen, regionalen und sachlichen Tiefengliederung. Zu den Aufgaben gehören insbesondere

Erhebung und Aufbereitung der EU-, Bundes- und Landesstatistiken sowie Auswertung, Analyse, Veröffentlichung der statistischen Ergebnisse,

Landesstatistiken methodisch und technisch vorzubereiten und weiterzuentwickeln sowie bei der Vorbereitung und Weiterentwicklung von EU- und Bundesstatistiken mitzuwirken,

Darstellung und Veröffentlichung von volkswirtschaftlichen und umweltökonomischen Gesamtrechnungen sowie anderen Gesamtsystemen statistischer Daten,

Führung eines statistischen Informationssystems.

(2) Die Anstalt vertritt zur Wahrnehmung der statistischen Aufgaben die Interessen Berlins und Brandenburgs bei der Mitwirkung in Fachgremien auf nationaler und internationaler Ebene. Sie unterstützt und berät als fachkundige Stelle Berlin und Brandenburg in allen Fragen der Statistik.

(3) Auf Ersuchen einer Landeswahlleiterin und -abstimmungsleiterin oder eines Landeswahlleiters und -abstimmungsleiters für Berlin oder Brandenburg werden zur Erfüllung der diesem durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragenen Aufgaben Geschäftsstellen oder die erforderlichen personellen und sachlichen Mittel für ihre oder seine Geschäftsstelle zur Verfügung gestellt. Aufgabenumfang und Wahrnehmung der Aufgaben unterliegen dem Weisungsrecht der jeweiligen Landeswahlleiterin und -abstimmungsleiterin oder des jeweiligen Landeswahlleiters und -abstimmungsleiters.

(4) Die Anstalt kann in ihrem Aufgabenbereich Dienstleistungen für Berlin und Brandenburg erbringen.

(5) Die Anstalt kann in ihrem Aufgabenbereich Dienstleistungen für Dritte erbringen, soweit dies die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 4 nicht beeinträchtigt und für diese Leistungen kein Markt besteht.

(6) Die Anstalt soll unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit die von den Landesverwaltungen Berlins und Brandenburgs angebotenen Dienstleistungen nutzen. Die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übernimmt namens und im Auftrag der Anstalt Aufgaben im Bereich der Besoldung und Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen in dem Umfang, in dem sie auch für das Land Brandenburg wahrgenommen werden. Sie vertritt die Anstalt insoweit in Rechtsstreitigkeiten.

(7) Soweit die Dienststellen und Einrichtungen Berlins oder Brandenburgs der Anstalt die Erfüllung von Aufgaben übertragen oder Leistungen von ihr beziehen, nehmen sie die Anstalt unmittelbar in Anspruch, ohne dass es eines besonderen Vergabeverfahrens bedarf. Sofern die Anstalt gemäß Absatz 6 Leistungen von Stellen Berlins oder Brandenburgs bezieht oder diesen Stellen Aufgaben überträgt, gilt Satz 1 sinngemäß.

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Zitiervorschlag: Art 3 VT-ID237704 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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