# Art 20 VT-ID237704 (Brandenburg) — Laufzeit, Kündigung

Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Staatsvertrag wird auf unbefristete Zeit geschlossen. Er kann mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende des Kalenderjahres, frühestens zum 31. Dezember 2015, schriftlich gekündigt werden. Das im Falle einer Kündigung des Staatsvertrages vorhandene Anstaltsvermögen wird zu gleichen Teilen oder - soweit dies unangemessen erscheint - im Verhältnis der in den beiden letzten Jahren vor Aufhebung von den Ländern geleisteten Finanzierungsbeiträgen nach Artikel 2 Abs. 3 und Artikel 9 auf die Träger der Anstalt verteilt.

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Zitiervorschlag: Art 20 VT-ID237704 (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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