(1) Träger der Anstalt sind Berlin und Brandenburg.
(2) Das Vermögen Berlins, soweit es den Aufgabenbereichen des Statistischen Landesamtes Berlin zuzuordnen ist, und das Vermögen Brandenburgs, soweit es den Aufgabenbereichen des Statistikbereichs des Landesbetriebes für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg zuzuordnen ist, gehen in dem bei Wirksamwerden der Anstaltserrichtung vorhandenen Umfang mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens sowie den Arbeitsverhältnissen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Anstalt über. Der Übergang erfolgt auf der Grundlage einer von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft testierten konsolidierten Eröffnungsbilanz sowie eines Überleitungsplanes. Die Anstalt tritt in alle bestehenden und künftigen Rechte und Verpflichtungen ein, soweit sie dem bisherigen Aufgabenbereich des Statistikbereichs des Landesbetriebes für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg oder des Statistischen Landesamtes Berlin zuzuordnen sind (Gesamtrechtsnachfolge) und soweit nicht dieser Staatsvertrag andere Regelungen trifft. Die Anstaltsträger werden die Einzelheiten jeweils gegenüber dem anderen Träger feststellen.
(3) Berlin und Brandenburg gewähren in gleichen Teilen Ausgleich nur insoweit, als die Anstalt zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben nach Artikel 3 Abs. 1 und 2 nicht aus eigener Kraft in der Lage ist, ihre Aufwendungen zu decken (Anstaltslast). Eine darüber hinausgehende Haftung der Träger besteht nicht.
(4) Eine Kreditaufnahme durch die Anstalt ist ausgeschlossen.