# Art 13 VT-ID237704 (Brandenburg) — Datenschutz

Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen wird durch die Brandenburgische Landesbeauftragte oder den Brandenburgischen Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht überwacht. Für den im Land Berlin gelegenen Teil der Anstalt kann die oder der Brandenburgische Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mit deren oder dessen Zustimmung mit der Durchführung der Überwachung beauftragen.

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Zitiervorschlag: Art 13 VT-ID237704 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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