Art 13 VT-ID237704 (Brandenburg) — Datenschutz

Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen wird durch die Brandenburgische Landesbeauftragte oder den Brandenburgischen Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht überwacht. Für den im Land Berlin gelegenen Teil der Anstalt kann die oder der Brandenburgische Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mit deren oder dessen Zustimmung mit der Durchführung der Überwachung beauftragen.