(1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, gilt
für Zweckverbände und Planungsverbände nach § 205 des Baugesetzbuches das Recht des Landes, in dem der Verband seinen Sitz hat oder haben soll,
für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen das Recht des Landes, dem die Körperschaft angehört, der durch die Vereinbarung die Erfüllung oder Durchführung der Aufgabe übertragen worden ist oder werden soll.
(2) Recht des Landes im Sinne des Absatzes 1 ist das Kommunalverfassungsrecht, das Personalrecht, das Gemeindehaushaltsrecht, das Recht der wirtschaftlichen Betätigung, soweit es nicht bereits Teil des Kommunalverfassungsrechtes ist, das Verwaltungsverfahrensrecht, das Verwaltungsvollstreckungsrecht, das Kommunalabgabenrecht, das Hoheitszeichenrecht, das allgemeine Datenschutz- und allgemeine Brandschutzrecht. In schulrechtlichen Angelegenheiten gilt das Schulrecht des Landes, in dem sich der Sitz der Schule befindet. Im Übrigen ist das Recht des Landes anzuwenden, auf dessen Gebiet der Anlass für eine Amtshandlung hervortritt.