Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages die öffentliche Klage beim Brandenburgischen Oberlandesgericht oder beim Oberlandesgericht Naumburg erhoben, geht die Strafsache auf das Kammergericht über. Hat die Hauptverhandlung bereits begonnen, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.