# Art 9 VT-ID237661 (Brandenburg) — Finanzausstattung

Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines Landeslabors Berlin-Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anstalt wird auf Grundlage einer fünfjährigen Finanzierungsvereinbarung gemeinsam von den Vertrag schließenden Ländern finanziert. Die Vertrag schließenden Länder verpflichten sich, jeweils rechtzeitig die Haushaltsvoraussetzungen für die Aufgabenwahrnehmung der Anstalt zu schaffen.

(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben auf Grundlage von EU-, Bundes- oder Landesrecht nach Artikel 3 Abs. 1 und 2 schließt die Anstalt mit den für gesundheitlichen Verbraucherschutz zuständigen obersten Landesbehörden Berlins und Brandenburgs jährlich eine Vereinbarung über die zu erbringenden Untersuchungsleistungen und Begutachtungen sowie deren Finanzierung. Der jeweils auf die Vertrag schließenden Parteien entfallende Anteil ergibt sich aus den Produktkosten der Kosten- und Leistungsrechnung und den in Berlin einschließlich seiner Bezirke sowie in Brandenburg einschließlich der Kommunen entstehenden Fallzahlen; er ist erstmalig spätestens zur Errichtung der Anstalt durch die Vertragsparteien festzustellen. Von diesem Betrag sind die auf das jeweilige Land voraussichtlich entfallenden und vereinnahmten Leistungsentgelte abzuziehen. Sich hiernach ergebende Über- oder Unterzahlungen sind durch die Aufsichtsbehörden einvernehmlich festzustellen und im übernächsten Jahr zu verrechnen. Soweit die nach Satz 2 vorzunehmende Kostenaufteilung nicht bis zur Errichtung der Anstalt nach Produktkosten ermittelbar ist, beteiligen sich Berlin und Brandenburg einmalig im Jahr 2009 an den sich ergebenden Kosten in Höhe von jeweils 50 vom Hundert.

(3) Die Anstalt erhebt kostendeckende Leistungsentgelte auf der Grundlage der Kosten- und Leistungsrechnung für alle von ihr erbrachten Leistungen. Diese werden in ein einheitliches Leistungsverzeichnis aufgenommen, das öffentlich bekannt zu machen ist. Art und Umfang ihrer Geltendmachung richten sich nach den europa- und bundesrechtlichen Vorgaben sowie den im jeweiligen Land geltenden gebührenrechtlichen Regelungen.

(4) Die Kosten für die Wahrnehmung von Aufgaben nach Artikel 3 Abs. 5 deckt die Anstalt über die Erhebung von Leistungsentgelten, die alle kalkulatorischen Aufwendungen berücksichtigen, die vergleichbaren Wirtschaftsunternehmen entstehen.

(5) Jährliche Überschüsse bzw. Unterdeckungen der Anstalt werden zwischen den Vertrag schließenden Parteien im jeweils folgenden Haushaltsjahr auf Grundlage des testierten Jahresabschlusses spätestens bis zum 30. September auf Grundlage der Kostenaufteilung nach Absatz 2 aufgeteilt und ausgeschüttet oder ausgeglichen.

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Zitiervorschlag: Art 9 VT-ID237661 (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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