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# Art 7 VT-ID237661 (Brandenburg) — Direktorin oder Direktor

Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines Landeslabors Berlin-Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Direktorin oder der Direktor vertritt die Anstalt und führt die Geschäfte. Die Direktorin oder der Direktor wird für die Dauer von fünf Jahren auf Vorschlag der für gesundheitlichen Verbraucherschutz zuständigen obersten Landesbehörde Brandenburgs vom Verwaltungsrat bestellt. Die Vertreterin oder der Vertreter wird auf Vorschlag der für gesundheitlichen Verbraucherschutz zuständigen obersten Landesbehörde Berlins vom Verwaltungsrat aus dem Kreis der Leiterinnen oder Leiter der der Direktorin oder dem Direktor unterstehenden Organisationseinheiten für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederholte Bestellungen sind zulässig.

(2) Die Direktorin oder der Direktor wird für die Dauer des Zeitraumes nach Absatz 1 in einem entsprechend befristeten Angestelltenverhältnis eingestellt.

(3) Die Direktorin oder der Direktor ist oberste Dienstbehörde, Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten; sie oder er übt das Ernennungsrecht aus (§ 11 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes Berlin). Die Direktorin oder der Direktor entscheidet im Rahmen des Wirtschaftsplanes über die Einstellung und Kündigung von Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern sowie Auszubildenden und trifft alle sonstigen beamten-, tarif- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen für die Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Auszubildenden der Anstalt.

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Zitiervorschlag: Art 7 VT-ID237661 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237661/7

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