(1) Der Personalrat ist nach dem Recht des Landes Berlin zu bilden.
(2) Für die zu wählende Schwerbehindertenvertretung ist das Verfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch anzuwenden.
(3) Die Frauenvertreterin wird nach dem Recht des Landes Berlin gewählt.
V. Abschnitt
Übergangsregelungen