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Art 18 VT-ID237661 (Brandenburg) — Überleitung der Beamtinnen und Beamten, Stellenbesetzungen

Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines Landeslabors Berlin-Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrages beim Institut für Lebensmittel, Arzneimittel und Tierseuchen des Berliner Betriebes für zentrale gesundheitliche Aufgaben und im Landeslabor Brandenburg beschäftigten Beamtinnen und Beamten werden nach Maßgabe des Kapitels II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes in den Dienst der Anstalt übernommen. Die Übernahme wird für jede Beamtin und jeden Beamten durch die Anstalt verfügt. Von den Vorschriften des § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 97 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes Brandenburg, des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 68 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz des Landesbeamtengesetzes Berlin sowie § 130 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes wird aus Anlass der Zusammenführung kein Gebrauch gemacht.

(2) Die Aufteilung der Versorgungslasten zwischen den Ländern und der Anstalt für die Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1 in den Dienst der Anstalt übernommen werden, richtet sich nach § 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.

(3) Öffentliche Stellenausschreibungen der Anstalt sind im Amtsblatt für Berlin und im Amtsblatt für Brandenburg zu veröffentlichen. Im Übrigen finden die Sätze 2 bis 4 des Artikels 16 Abs. 5 entsprechend Anwendung.