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Art 10 VT-ID237661 (Brandenburg) — Wirtschaftsführung, Rechnungswesen

Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines Landeslabors Berlin-Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anstalt wird nach kaufmännischen Grundsätzen geführt. Sie führt als einheitliches betriebswirtschaftliches Steuerungsinstrument eine Kosten- und Leistungsrechnung ein. Die Anstalt soll kostendeckend wirtschaften; die Erzielung von Gewinn ist nicht Zweck der Anstalt.

(2) Geschäftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr. Die Direktorin oder der Direktor erstellt spätestens drei Monate vor Beginn des Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und legt diesen den für gesundheitlichen Verbraucherschutz und für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörden vor.

(3) Die Direktorin oder der Direktor erstellt in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr eine Jahresbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) einschließlich Anhang und Lagebericht und fertigt einen Geschäftsbericht. Der Jahresabschluss wird unter Einbeziehung der Buchführung und der genannten Unterlagen von einem Wirtschaftsprüfer geprüft.

(4) Für die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses, des Geschäftsberichtes und des Lageberichtes gelten die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften entsprechend.

(5) Auf die Jahresabschlussprüfung finden die Grundsätze erweiterter Rechnungsprüfung nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes Anwendung.