Art 32 VT-ID237647 (Brandenburg) — Übergangsregelung zur sächlichen Ausstattung

Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit planmäßige Richter eines bisherigen Fachobergerichtes der Länder Berlin und Brandenburg an ein gemeinsames Fachobergericht übernommen werden, stellt das Herkunftsland die Einrichtungsgegenstände der Dienstzimmer mit Ausnahme der Computerhardware.