Mit der Errichtung eines gemeinsamen Fachobergerichtes gehen die bei den bisherigen Fachobergerichten der Länder Berlin und Brandenburg anhängigen Verfahren in dem Stand, in dem sie sich befinden, auf das gemeinsame Fachobergericht über.
Mit der Errichtung eines gemeinsamen Fachobergerichtes gehen die bei den bisherigen Fachobergerichten der Länder Berlin und Brandenburg anhängigen Verfahren in dem Stand, in dem sie sich befinden, auf das gemeinsame Fachobergericht über.