(1) Die umzulegenden Personalkosten und sächlichen Kosten eines gemeinsamen Fachobergerichtes werden vom Sitzland vorschussweise geleistet. Die Einnahmen fließen dem Sitzland zu.
(2) Nach Beendigung des Haushaltsjahres stellt das Sitzland fest, welcher Betrag der umlagefähigen Personalkosten und sächlichen Kosten durch die Einnahmen nicht gedeckt ist. Es legt diesen Betrag in dem Verhältnis auf beide Länder um, in dem Verfahren aus jedem der Länder im Haushaltsjahr bei dem gemeinsamen Fachobergericht anhängig geworden sind. Dabei sind die Verfahren dem Land zuzurechnen, in dem sie anhängig geworden wären, wenn es ein eigenes Fachobergericht gehabt hätte.
(3) Das Sitzland kann am Schluss eines jeden Vierteljahres vom anderen Land Abschlagszahlungen auf den am Ende des Haushaltsjahres zu erwartenden Umlagebetrag anfordern.