# Art 16 VT-ID237647 (Brandenburg) — Gemeinsames Flurbereinigungsgericht beim gemeinsamen Oberverwaltungsgericht

Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei dem gemeinsamen Oberverwaltungsgericht besteht ein Fachsenat als gemeinsames Flurbereinigungsgericht der Länder Berlin und Brandenburg.

(2) Die ehrenamtlichen Richter des Flurbereinigungsgerichtes sowie deren Stellvertreter ernennt oder beruft der Präsident des Oberverwaltungsgerichtes auf die Dauer von fünf Jahren. Artikel 2 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend. Der ehrenamtliche Richter im Sinne des § 139 Abs. 2 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes und sein Stellvertreter werden auf einvernehmlichen Vorschlag des für die Landwirtschaft zuständigen Senators und des für die Landwirtschaft zuständigen Ministers ernannt. Die landwirtschaftlichen Berufsvertretungen (§ 109 des Flurbereinigungsgesetzes) stellen jeweils eine Vorschlagsliste für die Berufung der ehrenamtlichen Richter im Sinne des § 139 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes mit einer vom Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes bestimmten Anzahl von Vorschlägen auf. Jede Vorschlagsliste soll dieselbe Anzahl von Vorschlägen umfassen. Die Gesamtzahl der Vorschläge soll unbeschadet des Satzes 4 das Eineinhalbfache der erforderlichen Zahl der Beisitzer und der Stellvertreter betragen.

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Zitiervorschlag: Art 16 VT-ID237647 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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