# Art 12 VT-ID237647 (Brandenburg) — Personalräte

Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei jedem gemeinsamen Fachobergericht wird nach dem Landesrecht des Sitzlandes ein Personalrat gebildet und beteiligt.

(2) Soweit ein gemeinsames Fachobergericht die Aufgaben einer Mittelbehörde für das Sitzland wahrnimmt, beteiligt der Präsident die nach dem Personalvertretungsrecht des Sitzlandes zuständige Personalvertretung nach dem Recht des Sitzlandes. Soweit ein gemeinsames Fachobergericht die Aufgaben einer Mittelbehörde für das andere Land wahrnimmt, beteiligt der Präsident die nach dem Personalvertretungsrecht des anderen Landes zuständige Personalvertretung nach dem Recht des anderen Landes. Diese kann bei dem gemeinsamen Fachobergericht angesiedelt werden; für sie sind nur die nichtrichterlichen Bediensteten der erstinstanzlichen Gerichte des anderen Landes aktiv und passiv wahlberechtigt.

(3) Für das Verfahren bei Nichteinigung in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten gilt jeweils das Recht des betroffenen Landes.

II. Abschnitt

Regelungen für einzelne Fachobergerichte

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Zitiervorschlag: Art 12 VT-ID237647 (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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