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# Art 7 VT-ID237644 (Brandenburg) — Finanzierung

Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Land Hessen verauslagt die Personal- und Sachkosten für die GÜL. Diese werden sodann nach dem relativen Verhältnis der Bevölkerungsanteile der vertragsschließenden Länder in der jeweils aktuellen Fassung (relativer Königsteiner Schlüssel) aufgeteilt. Die Anteilsbeträge werden im Laufe eines jeden Rechnungsjahres in zwei Teilbeträgen zum Juli und November nach den Ansätzen des Finanzplans der GÜL fällig.

(2) Zusätzliche Kosten, die dadurch entstehen, dass die GÜL zu den in Artikel 4 genannten Einsatzzwecken tätig wird, werden unter den Ländern, die die Aufenthaltsüberwachung für diese Zwecke in Anspruch nehmen, nach dem relativen Verhältnis der Bevölkerungsanteile in der jeweils aktuellen Fassung (relativer Königsteiner Schlüssel) verteilt.

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Zitiervorschlag: Art 7 VT-ID237644 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237644/7

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