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# Art 5 VT-ID237644 (Brandenburg) — Besetzung der GÜL

Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die GÜL wird mit einer Leiterin oder einem Leiter, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und weiteren Überwachungsbediensteten in der erforderlichen Zahl besetzt. Sie sollen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Führungsaufsicht, der Bewährungshilfe, des Strafvollzugs oder der polizeilichen Aufgaben besitzen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der GÜL und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden vom Land Hessen nach Anhörung des durch die Verwaltungsvereinbarung vom 19. Mai 2011/29. August 2011 eingesetzten Lenkungskreises ernannt.

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Zitiervorschlag: Art 5 VT-ID237644 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237644/5

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