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# Art 4 VT-ID237644 (Brandenburg) — Weitere Einsatzzwecke

Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Jedes Land kann der GÜL durch gesonderte Vereinbarung mit dem Land Hessen Aufgaben der elektronischen Überwachung des Aufenthaltsorts von Personen auch zu anderen Zwecken übertragen, insbesondere

bei Außervollzugsetzung eines Haftbefehls,

im Rahmen einer Bewährungsweisung,

bei Gnadenerweisen,

zur Vermeidung der Vollstreckung von kurzen Freiheitsstrafen oder von Ersatzfreiheitsstrafen,

zur Überwachung vollzugsöffnender Maßnahmen oder

im Rahmen der Führungsaufsicht in Fällen, die von § 68 b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 des Strafgesetzbuchs nicht umfasst sind.

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Zitiervorschlag: Art 4 VT-ID237644 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237644/4

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