(1) Die mit der Errichtung und dem Betrieb der Anstalt verbundenen Kosten trägt das Land Berlin.
(2) Aufwendungen, die dem Land Brandenburg durch den Betrieb der Anstalt entstehen, werden vom Land Berlin erstattet, soweit keine Gebühren nach dem Gebührenrecht des Landes Brandenburg erhoben werden. Das Nähere kann durch eine Verwaltungsvereinbarung geregelt werden. Eine Erstattung in Form von Aufwendungspauschalen ist zulässig.