(1) Das Land Berlin errichtet und betreibt in der Gemeinde Großbeeren, Landkreis Teltow-Fläming, die Justizvollzugsanstalt Heidering (im Folgenden: Anstalt) als Anstalt nach Berliner Landesrecht für Gefangene des Landes Berlin. Für die Anstalt gilt das Vollzugsrecht des Landes Berlin, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet. Die Anstalt unterliegt der Aufsicht des Landes Berlin, die von der Senatsverwaltung für Justiz wahrgenommen wird.
(2) Die Bediensteten der Anstalt stehen in einem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis zum Land Berlin, für das ausschließlich die im Land Berlin geltenden Vorschriften gelten.
(3) Sonstige behördliche Zuständigkeiten nach dem Recht des Landes Brandenburg bleiben unberührt.