Der Staatsvertrag kann von jedem der vertragschließenden Länder mit einer Frist von zwei Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Abweichend von Satz 1 kann der Staatsvertrag zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres gekündigt werden, wenn die Bestimmungen des Sächsischen Heilberufekammergesetzes gegenüber der bei In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages geltenden Fassung wesentlich geändert werden.