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# Art 8 VT-ID237638 (Brandenburg) — Verfahren im Stiftungsrat

Staatsvertrag über die Errichtung einer "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg"  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte alternierend für die Dauer von zwei Jahren den Vertreter eines Landes zum Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter aus dem anderen vertragschließenden Land.

(2) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie kann Abstimmungen auch im schriftlichen Verfahren vorsehen, jedoch nur mit der Maßgabe, daß im Einzelfall die Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates zu dieser Abstimmungsart erforderlich ist.

(3) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag von jeweils mindestens drei Mitgliedern muß der Stiftungsrat zu weiteren Sitzungen zusammentreten.

(4) Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn je zwei Vertreter des Landes Berlin, des Landes Brandenburg und des Bundes anwesend oder vertreten sind. Er faßt Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(5) Entscheidungen des Stiftungsrates nach Artikel 6 Abs. 3 Nr. 2 und 4 sowie über den Inhalt der Satzung können nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates getroffen werden, wobei Beschlüsse gegen sämtliche Stimmen eines vertragschließenden Landes oder des Bundes nicht möglich sind. Die Stimmen der im Stiftungsrat vertretenen Gebietskörperschaften können bei diesen Entscheidungen nur einheitlich abgegeben werden.

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Zitiervorschlag: Art 8 VT-ID237638 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237638/8

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