(1) Dem Stiftungsrat gehören an
drei Vertreter Berlins,
drei Vertreter Brandenburgs,
drei Vertreter des Bundes.
Die in Nummer 1 genannten Mitglieder werden vom Senat von Berlin entsandt und abberufen, die in Nummer 2 genannten von der Regierung des Landes Brandenburg. Im Falle der Verhinderung können die Mitglieder des Stiftungsrates von mit Vollmacht versehenen Angehörigen der Verwaltung der sie entsendenden Gebietskörperschaft vertreten werden.
(2) Das Land Berlin, das Land Brandenburg und der Bund haben jeweils drei Stimmen.