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Art 12 VT-ID237638 (Brandenburg) — Beirat

Staatsvertrag über die Errichtung einer "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg"

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Beratung des Stiftungsrates und des Generaldirektors in wichtigen Fragen wird ein Beirat aus sachverständigen Persönlichkeiten gebildet. Das Nähere regelt die Satzung.

(2) Die Mitglieder des Beirates werden vom Stiftungsrat berufen. Der Vorsitzende des Beirates nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Stiftungsrates teil.