(1) Für die Beratung des Stiftungsrates und des Generaldirektors in wichtigen Fragen wird ein Beirat aus sachverständigen Persönlichkeiten gebildet. Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Die Mitglieder des Beirates werden vom Stiftungsrat berufen. Der Vorsitzende des Beirates nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Stiftungsrates teil.