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Art 10 VT-ID237638 (Brandenburg) — Personal

Staatsvertrag über die Errichtung einer "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg"

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Stiftung hat das Recht, Beamtenverhältnisse zu begründen, und ist Arbeitgeber ihrer Angestellten und Arbeiter.

(2) Planstellen für Beamte dürfen nur in dem Umfange eingerichtet werden, als sie für eine dauernde Tätigkeit zur Erfüllung hoheitsrechtlicher Aufgaben erforderlich sind.

(3) Für die Beamten der Stiftung mit Ausnahme derer, die bei Errichtung der Stiftung aus einem Beamtenverhältnis zum Land Berlin übernommen werden, gilt das Beamtenrecht des Sitzlandes; für die aus einem Beamtenverhältnis zum Land Berlin übernommenen Beamten gilt das Beamtenrecht Berlins.

(4) Oberste Dienstbehörde, Dienstbehörde und Ernennungsbehörde ist für den Generaldirektor und seinen ständigen Vertreter der Stiftungsrat. Diese Aufgabe - mit Ausnahme der in Artikel 6 Abs. 3 Nr. 3 genannten - nimmt für den Stiftungsrat der Vorsitzende wahr. Oberste Dienstbehörde, Dienstbehörde und Ernennungsbehörde für die übrigen Beamten der Stiftung, Personalstelle für die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden der Stiftung sowie Personalwirtschaftsstelle ist der Generaldirektor.

(5) Für die Arbeitsverhältnisse der Angestellten und Arbeiter sowie die Vertragsverhältnisse der Auszubildenden der Stiftung mit Ausnahme derer, die bei Errichtung der Stiftung aus einem Beschäftigungsverhältnis zum Land Berlin übernommen werden, sind die im Sitzland jeweils geltenden Regelungen maßgebend; für die aus einem Beschäftigungsverhältnis zum Land Berlin übernommenen Arbeitnehmer und Auszubildenden gelten die bisher maßgebenden Regelungen weiter. Die Stiftung tritt in die Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bestehenden Arbeitsverhältnissen und Berufsausbildungsverhältnissen

der beim Land Berlin - Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten - beschäftigten Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden,

der beim Land Brandenburg - Stiftung Schlösser und Gärten Potsdam-Sanssouci - beschäftigten Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden unter Wahrung des Besitzstandes hinsichtlich der materiellen Arbeitsbedingungen ein.

(6) Für die Bediensteten der Stiftung gilt das Personalvertretungsrecht des Sitzlandes.