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# Art 4 VT-ID237629 (Brandenburg)

Staatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das aufnehmende Land erklärt sich bereit, in bestehende Arbeits- und Dienstverhältnisse derjenigen einzutreten, die zum Zeitpunkt der Umgliederung im Umgliederungsgebiet als Landesbedienstete im öffentlichen Dienst des abgebenden Landes stehen. Das aufnehmende Land erklärt sich ferner bereit, in Arbeits- oder Dienstverhältnisse der Landesbediensteten im öffentlichen Dienst des abgebenden Landes einzutreten, sofern die betroffenen Bediensteten überwiegend mit Verwaltungsaufgaben für das Umgliederungsgebiet befaßt sind.

(2) Die von der Umgliederung unmittelbar betroffenen Landkreise sind verpflichtet, Vereinbarungen zu schließen, die den in Absatz 1 niedergelegten Grundsätzen entsprechen.

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Zitiervorschlag: Art 4 VT-ID237629 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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