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§ 2 VT-ID237628 (Brandenburg) — Anwendungsbereich

Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Länder regeln mit diesem Staatsvertrag die Veranstaltung, die Durchführung und die gewerbliche Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen. Dieser Staatsvertrag gilt nicht für Spielbanken.