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# Art 3 VT-ID237626 (Brandenburg) — Finanzen

Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die Errichtung des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg (Mess- und Eichwesen-Staatsvertrag)  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das gemeinsame Landesamt wird nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltspläne gemeinsam finanziert. Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, jeweils rechtzeitig die Haushaltsvoraussetzungen für die Einrichtung und Arbeit des gemeinsamen Landesamtes zu schaffen.

(2) Die Einnahmen werden im Verhältnis von 53,6 v. H. zu 46,4 v. H. zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg vierteljährlich aufgeteilt und im Haushaltsplan des Landes Brandenburg veranschlagt. Das Land Berlin richtet in seinem Haushalt einen entsprechenden Einnahmetitel ein.

(3) Die Ausgaben für Baumaßnahmen sowie die sächlichen Verwaltungsausgaben für Bewirtschaftung und Unterhaltung der Grundstücke, Gebäude und Räume sowie Mieten und Pachten trägt jedes Land für die auf seinem Gebiet befindlichen Standorte. Alle anderen sächlichen Verwaltungsausgaben sowie Ausgaben für sonstige Investitionen und für Zuweisungen und Zuschüsse werden von den vertragschließenden Ländern einvernehmlich festgelegt und im Verhältnis von 50,4 v. H. zu 49,6 v. H. vom Land Berlin und vom Land Brandenburg getragen. Sie werden insgesamt im Haushalt des Landes Brandenburg ausgewiesen. Das Land Berlin richtet in seinem Haushalt einen entsprechenden Erstattungstitel ein. Das Land Berlin leistet Abschlagszahlungen in vier Teilbeträgen zum 31. Januar, 30. April, 31. Juli und zum 31. Oktober eines jeden Haushaltsjahres. Die auf der Grundlage des Haushaltsabschlusses des Landes Brandenburg eingetretene Über- oder Unterzahlung wird spätestens mit der dritten Abschlagszahlung des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen.

(4) Bis zum Wirksamwerden eines Haushaltes des gemeinsamen Landesamtes werden die in den vertragschließenden Ländern bereits bestehenden Haushaltspläne parallel angewandt.

(5) Die Rechnungshöfe der vertragschließenden Länder sind berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung des gemeinsamen Landesamtes zu prüfen. Die Rechnungshöfe sollen Prüfvereinbarungen auf der Grundlage von § 93 der jeweiligen Landeshaushaltsordnungen der vertragschließenden Länder treffen.

(6) Die Kassenaufgaben für das gemeinsame Landesamt werden nach Wirksamwerden eines gemeinsamen Haushaltes durch die Landeshauptkasse Potsdam wahrgenommen.

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Zitiervorschlag: Art 3 VT-ID237626 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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